II. Leitung und Vertretung
1. Kirchengemeinderat
§ 16 – Vertretung der Kirchengemeinde
In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchengemeinderat gebildet. Er ist gemäß dieser Ordnung die Vertretung der Kirchengemeinde.
§ 17 – Aufgaben
(1) Der Kirchengemeinderat dient der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde (§ 1). Er trägt mit dem Pfarrer zusammen die Verantwortung für das Gemeindeleben [17] und sorgt dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgabe als Trägerin der Seelsorge wahrnehmen kann. Er fasst die für die Erfüllung der Aufgaben [18] der Kirchengemeinde notwendigen Beschlüsse und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen, Wünsche und Beschwerden aus der Gemeinde berücksichtigt werden.
(2) Der Kirchengemeinderat soll darauf hinwirken, dass die Aufgaben der Kirche und ihr Wirken in der Gesellschaft in enger Zusammenarbeit von Pfarrer und Gemeindegliedern gemeinsam getragen werden.
(3) Der Kirchengemeinderat fördert die Entfaltung der vielfältigen Begabungen und Berufungen der Gemeindemitglieder. Er bemüht sich um den Aufbau eines lebendigen sozialen und geistlichen Organismus der Gemeinde. Er unterstützt die Arbeit der verschiedenen Gruppen und Gemeinschaften in der Kirchengemeinde und der Verantwortlichen bzw. Teams für die verschiedenen pastoralen Bereiche bzw. Stadtteile oder Teilgemeinden und hält Kontakt mit deren Leitungen. [19]
(4) Der Kirchengemeinderat fördert Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und den Bereichen der Kategorialseelsorge.
(5) Vor der Neubesetzung der Pfarrei berichtet er dem Bischöflichen Ordinariat über die örtliche Situation und erörtert mit einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde.
(6) Der Kirchengemeinderat ü bernimmt die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben der örtlichen Vermögensverwaltung und wählt den Kirchenpfleger. [20]
(7) Der Kirchengemeinderat vertritt, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, die Kirchengemeinde und die Kirchenpflege gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch für die sonstigen ortskirchlichen Stiftungen (§ 14), wenn nicht deren Satzungen besondere Vertretungsorgane vorsehen.
(8) Der Kirchengemeinderat ist die ortskirchliche Steuervertretung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KiStG und in dem von der Steuerordnung geregelten Umfang. [21] Die nach § 24 Abs. 1 b) gewählten Mitglieder sind beim Ortskirchensteuerbeschluss nicht stimmberechtigt.
§ 18 – Stellung und Verantwortung des Pfarrers
(1) Der Pfarrer [22] ist im Auftrag des Bischofs Leiter der Kirchengemeinde. Er leitet die Gemeinde in Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat. Der Pfarrer hat die besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde mit dem Bischof und die Einheit der Gemeinde selbst sowie für
a) die rechte Verkündigung der Heilsbotschaft (martyria),
b) die Feier der Liturgie und die Verwaltung der Sakramente (liturgia),
c) die Erfüllung des Liebesgebotes (diakonia).
Anteil an der besonderen Verantwortung des Pfarrers haben die für die Kirchengemeinde bestellten Priester und Diakone sowie die zum pastoralen Dienst für die Kirchengemeinde bestellten Frauen und Männer. Alle pastoralen Mitarbeiter, die einen Voll- oder Teilzeitauftrag für die Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit haben, bilden ein Team, das vom Pfarrer geleitet wird.
(2) Der Pfarrer ist Vorsitzender des Kirchengemeinderats. Er hat alle wichtigen Angelegenheiten des ortskirchlichen Lebens dem Kirchengemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. (3) Soweit die besondere Verantwortung des Pfarrers reicht (Abs. 1, Satz 3), können rechtswirksame Beschlüsse nur im Einvernehmen mit ihm gefasst werden. Stimmt der Pfarrer gegen einen Antrag aus diesem Bereich oder enthält er sich der Stimme, so kann dieser Beschluss des Kirchengemeinderats nicht rechtswirksam werden. Der Pfarrer hat aber das Recht, innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung schriftlich sein rückwirkendes Einverständnis zu erklären. Kommt ein rechtswirksamer Beschluss nicht zustande, weil der Pfarrer sein Einvernehmen versagt, kann der Kirchengemeinderat widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen des Abs. 1, Satz 3 nicht vorliegen. Dazu muss in der zweiten Woche nach der Beschlussfassung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich eine Sitzung zu diesem Verhandlungsgegenstand beantragt werden. Die Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten. § 47 Abs. 3 KGO findet hierbei keine Anwendung. Ergibt sich in dieser Sitzung keine Einigung in der Sache, ist der Dekan gemäß § 95 Abs. 1 um Vermittlung anzugehen. Ergibt sich auch hier keine Einigung, ist die Angelegenheit dem Bischöflichen Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Der Pfarrer muss Beschlüssen des Kirchengemeinderats widersprechen, die nach seiner Auffassung gegen kirchliches oder weltliches Recht verstoßen. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn nach seiner sorgfältigen Prüfung die Durchführung des Beschlusses nachteilige Auswirkungen für die Kirche oder kirchliche Rechtspersonen haben kann. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Kenntnisnahme der Beschlussfassung gegenüber dem Kirchengemeinderat auszusprechen. Er hat aufschiebende Wirkung. Spätestens vier Wochen nach Beschlussfassung ist erneut über die Angelegenheit zu beraten. Ergibt sich keine Einigung, ist der Dekan gemäß § 95 Abs. 1 um Vermittlung anzugehen. Ergibt sich auch hier keine Einigung, ist die Angelegenheit dem Bischöflichen Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses (§ 10), des Pastoralausschusses (§ 31), des Verwaltungsausschusses (§ 32) und der Sachausschüsse (§ 34). Ergibt sich keine Einigung, ist in diesen Fällen der Kirchengemeinderat zur Vermittlung einzuschalten.